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BFGjournal 3, März 2012, Seite 114

Wirkung eines Kassationsbescheids nach § 289 Abs. 1 BAO

Johann Fischerlehner

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Wirkung eines Kassationsbescheids nach § 289 Abs. 1 BAO
RV/0738-L/09

1. Der Fall

Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte gemäß § 295 Abs. 1 BAO eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007. Die Änderung erfolgte aufgrund des Bescheids des Finanzamtes betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2007. Gleichzeitig wurden mit dem angefochtenen Bescheid Anspruchszinsen für das Jahr 2007 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung mit der Begründung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig ergangen.

Mit Bescheid des , wurde über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2007 entschieden, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben wird.

2. Die Entscheidung

Gemäß § 289 Abs. 1 dritter Satz BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.

Die Aufhebung eines Bescheids unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz beseitigt zwingend abgeleitete Bescheide (somit ...

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