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BFGjournal 3, März 2012, Seite 111

Abweisung eines Fristverlängerungsantrags – widersprüchliche Bescheidgestaltung

Christian Lenneis

Nach § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch mehrfach, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Der VwGH hatte sich jüngst mit einem Fall zu beschäftigen, in dem das Finanzamt den Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen, dennoch aber eine Nachfrist in der von der Berufungswerberin beantragten Länge gewährt hat.


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2009/13/0153; RV/3578-W/02
§§ 110, 245 Abs. 3 und 4 BAO

1. Der Fall

Nachdem die berufungswerbende GmbH (Berufungswerberin) bereits zweimal beantragt hatte, die Rechtsmittelfrist zu erstrecken (und das Finanzamt hierüber nicht bescheidmäßig abgesprochen hatte), suchte sie innerhalb offener Frist neuerlich um Erstreckung der Rechtsmittelfrist bis zum an.

Dieses Ansuchen erledigte das Finanzamt mit Bescheid vom , zugestellt am , wie folgt:

„Ihrem Ansuchen vom , eingelangt am , um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide betreffend (…) wird abgewiesen.

Begründung: Die Berufung gilt jedoch als fristgerecht, wenn sie bis spätestens eingebracht wird. Die Frist zur Einreichung einer B...

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