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BFGjournal 3, März 2012, Seite 110

UFS und Kinderfreibetrag

In Fällen, in denen die Geltendmachung von Kinderfreibeträgen vergessen wurde bzw. versehentlich durch den falschen Gatten/Partner erfolgte, hat die Finanzverwaltung bislang einen ablehnenden Standpunkt eingenommen. Der UFS ist dieser Praxis in zwei Entscheidungen entgegengetreten: 1.) Hat der Steuerpflichtige vergessen, in der Steuererklärung Kinderfreibeträge in der Höhe von 220 Euro (pro Kind) in Anspruch zu nehmen, kann eine Geltendmachung dieser Freibeträge im Wege eines Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids gemäß § 299 BAO nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ein Kinderfreibetrag i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG nur über Antrag zustehe und der Steuerbescheid mangels „Ausübung eines Antragsrechts“ nicht unrichtig sei ( RV/0377-I/11). 2.) Die Berufung einer Steuerpflichtigen, die – in Übereinstimmung mit ihrer Abgabenerklärung – Kinderfreibeträge in der Höhe von 220 Euro (pro Kind) i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG geltend gemacht hat, kann nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, dass ihr Ehegatte (versehentlich) auch Kinderfreibeträge in der Höhe von 132 Euro für dieselben Kinder in Anspruch genommen hat, obwohl sich diese im Steuerbescheid des Ehegatten nicht ausgewirkt haben. Zu...

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