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BFGjournal 3, März 2012, Seite 108

Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Kürbissen

Josef Gutl

Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Der UFS hat im Jahr 2008 entschieden, dass Kürbisse nicht nur aus botanischer Sicht, sondern auch im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) als Beeren gelten und es sich bei diesen um einen selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoff handelt, aus dem Alkohol unter Abfindung hergestellt werden darf. Der VwGH hat diese Entscheidung – nach eingebrachter Amtsbeschwerde – wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Nach Ansicht des VwGH sind Kürbisse nicht als Beeren im Sinne des AlkStG anzusehen.


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2008/16/0168; ZRV/0191-Z3K/08

1. Der Fall

Der Abfindungsberechtigte beantragte beim Zollamt mit Abfindungsanmeldung die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Kürbissen. Das Zollamt wies den Antrag mit der Begründung ab, die einschlägigen Bestimmungen enthielten eine taxative Aufzählung der Stoffe, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet werden dürften. Kürbisse seien darin nicht enthalten, diese könnten somit nur in Verschlussbrennereien verarbeitet werden. Im Rechtsmittelverfahren gab der UFS dem Antrag stat...

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