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BFGjournal 3, März 2012, Seite 96

Werbungskosten eines Vizebürgermeisters

Josef Gutl

Die Verwendung hochwertiger Weingläser ist für die Ausübung der Tätigkeit als Vizebürgermeister nicht erforderlich. Beiträge an politische Parteien sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Nichtentrichtung eines solchen Beitrags an die Partei den Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge den Verlust des Mandats zur Folge hat. Auch bei einem Vizebürgermeister finden Reisekosten nur dann als Werbungskosten Berücksichtigung, wenn die berufliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder glaubhaft gemacht wird. Freiwillige Spenden an örtliche Vereine fallen unter das Abzugsverbot.


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RV/0221-G/10

1. Der Fall

Der Berufungswerber, der im Veranlagungsjahr auch Einkünfte aus einer Tätigkeit als Vizebürgermeister bezog, machte im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung unter anderem Aufwendungen für den Erwerb von Weingläsern, solche für Spenden an örtliche Vereine und den Kauf von Eintrittskarten, Reisekosten und Beiträge an eine politische Partei als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die für die Wein-gläser getätigten Aufwendungen sowie die Beiträge an die politische Partei zur Gänze, die Aufwendungen für Spenden und für den Kauf von Eintrit...

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