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Zur steuerlichen Anerkennung einer Rekultivierungsrückstellung
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nur möglich, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Zur Objektivierung des dem Rückstellungsbegriff immanenten Elementes der Ungewissheit wurden von Literatur und Rechtsprechung Kriterien entwickelt. Es sind dies das Kriterium der „hinreichenden Konkretisierung“ und der „hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme“.
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RV/0851-S/09 | §§ 9 Abs. 1 Z 3 i. V. m. Abs. 3 EStG 1988, §§ 16, 25, 52 SeilbahnG 2003 |
1. Der Fall
Unternehmensgegenstand der Berufungswerberin ist der Bau und Betrieb von Liftanlagen im Skigebiet A. Die Berufungswerberin betreibt dabei drei Liftanlagen. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom wurde der Berufungswerberin vom Grundeigentümer (FF) auf die Dauer des Bestehens der Anlagen das Recht eingeräumt, auf den jeweiligen Grundstücken die streitgegenständlichen Liftanlagen zu errichten und zu betreiben, wobei mit Punkt VII des Vertrags die Berufungswerberin verpflichtet wurde, bei Betriebseinstellung sämtliche Anlagen und Gebäude auf eigene Kosten abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherz...