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GesRZ 6, Dezember 2019, Seite 405

Wirtschaftliche(r) Eigentümer des Idealvereins

Ein Beitrag zum WiEReG und VerG

Clemens Bernsteiner

Mit dem WiEReG wurde in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ein Register eingerichtet, das den zum Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichteten (privaten und staatlichen) Akteuren aussagekräftige Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern zur Verfügung stellt. Zu den erfassten Rechtsträgern, die Auskunft über ihre wirtschaftlichen Eigentümer geben müssen, zählen gem § 1 Abs 2 Z 14 WiEReG auch Vereine nach dem VerG. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welche natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer eines (Ideal-)Vereins in Betracht kommen, und beleuchtet dabei auch die Besonderheiten von vereinsspezifischen Verbunds- und Beteiligungskonstruktionen.

I. Einleitung

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden: Register) ist eine elektronisch geführte, fortlaufend ergänzte und zeitlich geschichtete Datenbank über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der in § 1 Abs 2 WiEReG genannten Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen. Bislang diente das Register in erster Linie staatlichen Behörden und Privatrechtssubjekten mit gesetzlichen Sorgfaltspflichten (zu diesen „Verpflichteten“ zählen etwa Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notar...

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