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Einlagenrückgewähr: Die Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank darf nicht überspannt werden
Zugleich eine Besprechung von
Die strenge Auslegung der Einlagenrückgewährbestimmungen führen in der Praxis häufig zu Problemen. Insb für Banken, die iZm Finanzierungen damit konfrontiert sind, ob die zu finanzierende Transaktion den strengen gesetzlichen Vorgaben der Kapitalerhaltung standhält, ist diese Prüfung besonders herausfordernd, weil während der Finanzierung das zugrunde liegende Rechtsgeschäft oft nur schwer geprüft werden kann. Der OGH hat – erfreulicherweise – bestätigt, dass die Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank nicht überspannt werden darf. Die Entscheidung soll nachfolgend kritisch beleuchtet werden.
I.
Hinsichtlich der Reichweite des Verbots der Einlagenrückgewähr hat der OGH neuerlich bestätigt, dass Adressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr grundsätzlich die Gesellschaft und deren Gesellschafter sind und Dritte im Allgemeinen nicht davon erfasst sind. Der OGH hat abermals völlig zu Recht ausgesprochen, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr nur bei Kollusion (die im gegenständlichen Fall nicht vorlag) und einem bewussten Handeln zum Nachteil der Gesellschaft auch auf die Bank durchschlägt. Dies jedoch nur, sofern die Bank Kenntnis vom kollusiven Verhalten h...