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ASoK 2, Februar 2019, Seite 74

Wechsel innerhalb eines Konzerns und Abfertigung

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Der OGH hat im angeführten Urteil wichtige Aspekte des Abfertigungsanspruchs für Arbeitnehmer, die unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse innerhalb eines Konzerns abschließen, geklärt. Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der sein seit den 1990er-Jahren bestehendes Dienstverhältnis im Jahr 2004 kündigte und in unmittelbarer Folge ein neues Dienstverhältnis mit einem Unternehmen, das am gleichen Standort einen einheitlichen Betrieb mit dem ursprünglichen Arbeitgeberunternehmen führte, abschloss. Der OGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass dem Arbeitnehmer eine Abfertigung nach § 23 AngG unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeiten zusteht, aufgehoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

  • Die Regelung des § 46 Abs 3 Z 2 BMSVG, wonach Arbeitsverhältnisse, die nach 2002 beginnen, ausnahmsweise weiterhin dem alten Abfertigungsrecht unterliegen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns in ein neues Dienstverhältnis wechselt, setzt stillschweigend voraus, dass anlässlich des Wechsels eine an sich zustehende Abfertigung (aufgrund einer entsprechenden Regelung zur Übernahme der Abfertigungsanwartschaft) nicht ausgezahlt wurde.

    Das bedeu...

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