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EuGH zur Gesellschaftsteuerpflicht bei Verlustabdeckung durch einen Gesellschafterzuschuss
Im Urteil vom , Rs. C-492/10, Immobilien Linz, hat der EuGH zur Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG (entspricht Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2008/7/EG [Kapitalansammlungs-RL]) klargestellt, dass die Gesellschaft aufgrund der im Vorhinein von ihrem Gesellschafter zu ihren Gunsten eingegangenen Verpflichtung unabhängig von den Ergebnissen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keine Verluste mehr verzeichnen kann, weil diese automatisch auf ihren Gesellschafter übertragen werden. In dem besonderen Fall, dass eine solche Verpflichtung vor der Feststellung der Verluste der Gesellschaft eingegangen worden ist, steht fest, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss auf ihr wirtschaftliches Potenzial haben.
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, Immobilien Linz; | Art. 4 Abs. 2 Buchst. b RL 69/335/EWG (Art. 3 Buchst. h RL 2008/7/EG), § 2 Z 4 KVG |
Bisherige Sichtweise der österreichischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung
Der UFS () hat bisher unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH () als wesentliches Kriterium für die Anwendung der Grundsätze des