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Ableitung der steuerrechtlichen Schlussbilanz der Mitunternehmerschaft zum Einbringungsstichtag aus der unternehmensrechtlichen Bilanz des Vortages?
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Ableitung der steuerrechtlichen Schlussbilanz der Mitunternehmerschaft zum Einbringungsstichtag aus der unternehmensrechtlichen Bilanz des Vortages? | |
-G/07 | §§ 12 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 UmgrStG, §§ 4 Abs. 1 und 2 § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, §§ 188, 207 BAO |
Der Fall
Strittig waren u. a. folgende Fragen zur steuerlichen Schlussbilanz (nicht Einbringungsbilanz!):
Erfüllt eine aus der unternehmensrechtlichen Schlussbilanz zum Vortag (hier 31. 8.) abgeleitete steuerrechtliche Schlussbilanz zum Einbringungsstichtag die Anwendungsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG, wonach Mitunternehmeranteile nur nach Art. III UmgrStG eingebracht werden können, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht?
Kann eine solche steuerrechtliche Schlussbilanz auch noch nachträglich erstellt bzw. eingereicht werden und, wenn ja, innerhalb welcher Frist?
Die A-GmbH war Geschäftsherrin einer aus ihr und der A-Treuhand-GmbH bestehenden atypischen stillen Gesellschaft (steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG). Dabei war die A-Treuhand-GmbH Treuhänderin für rund 350 Anleger. Alleinige Gesellschafterin der A-GmbH war die Holding AG, die zugleich auch a...