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BFGjournal 11, November 2011, Seite 410

Keine Anwendung des § 295a BAO bei Liebhaberei

Wolfgang Nemec

Die Veräußerung der Einkunftsquelle vor Erreichen eines Gesamtgewinns ist kein „rückwirkendes Ereignis“, das zu einer Abänderung rechtskräftiger Bescheide gemäß § 295a BAO berechtigt. Die mangelnde Ertragsfähigkeit einer Betätigung ist bei Vorliegen rechtskräftiger Abgabenbescheide vom Finanzamt gegebenenfalls mit Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO und danach mit neuen Sachbescheiden festzustellen.


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, RV/2464-W/09

Der Fall

Die Berufungswerberin kaufte Ende 1998 eine Eigentumswohnung und vermietete diese von 1999 bis zum Verkauf 2006 unter Anhäufung von Gesamtwerbungskostenüberschüssen von rund 10.000 Euro.

Das Finanzamt erließ zunächst Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2006 und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2005, in denen die mit Verlusten verbundene Vermietungstätigkeit berücksichtigt wurde. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Anlässlich des Verkaufs der Eigentumswohnung änderte das Finanzamt die rechtskräftigen Bescheide gemäß § 295a BAO ab und setzte die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer ohne die Ergebnisse aus der Vermietungstätigkeit an. Das Finanzamt begründete diese Bescheide damit, dass es sich um eine Liebhabereibetätigung handle und der Woh...

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