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BFGjournal 11, November 2011, Seite 401

Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung

Bernhard Renner

Aufwendungen, die aus einer Krankheit oder Behinderung resultieren, können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend werden. Allerdings hängt die steuerliche Anerkennung auch von der gewählten Therapieform ab: Verlässt diese die Wege der Schulmedizin, wird sie nach traditioneller Ansicht oftmals versagt. Der BFH hat sich hinsichtlich einer alternativen Krebstherapie von dieser Sichtweise abgewandt, der UFS ist ihm nun in Bezug auf eine – in Fachkreisen nicht unumstrittene – Delfintherapie gefolgt und hat diese bei einem erheblich behinderten Kind als außergewöhnliche Belastung anerkannt.


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Wesen der Delfintherapie

Die Internetenzyklopädie Wikipedia befasst sich kritisch mit der im gegenständlichen Fall strittigen, vom amerikanischen Psychologen und Verhaltensforscher David E. Nathanson entwickelten Delfintherapie, die insbesondere Kindern mit mentalen, körperlichen oder seelischen Behinderungen helfen soll. Sie hat demnach keinen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis. Eine Studie der Universität Würzburg ging zwar von „nachgewiesenen Therapieeffekten“ bei schwerstbehinderten Kindern aus. Tatsächlich ergab diese Stu...

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