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Einkünfte eines Erfinders
Einkünfte, die aus einer Erfindung resultieren, können unter verschiedene Einkunftsarten subsumiert werden. Überwiegen die Verwertung und Vermarktung einer Erfindung in seinen beiden Unternehmen die erfinderische Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, so ist insgesamt von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Daher sind die Einkünfte aus der Verwertung der Erfindung (Lizenzeinnahmen bzw. Veräußerungserlös aus Verkauf der Lizenzen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988. Der folgende Beitrag soll anhand eines konkreten Berufungsfalls die möglichen Fallvarianten darstellen und klären, in welchen Fällen eine Steuerbegünstigung nach § 38 EStG 1988 zusteht.
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Allgemeines
Der Erfinder ist in § 22 EStG 1988 nicht angeführt. Einkünfte aus selbständiger Arbeit liegen daher nur dann vor, wenn die Erfindertätigkeit einer der in § 22 EStG angeführten Tätigkeiten entspricht oder im Rahmen eines in § 22 EStG angeführten Berufs erfolgt (; , 89/14/0020); möglich wäre z. B. die Einordnung als wissenschaftliche Tätigkeit (BFH, BStBl. II 1985, 424; vgl. auch ; EStR 2000, Rz. 5235).
Planmäßige, mit wissenschaftlicher Methode ausgeübte Erfindertätigkeit, insbesondere von techn...