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Pfändungsgebühr bei Innehaltung der Vollstreckung
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Pfändungsgebühr bei Innehaltung der Vollstreckung | |
Der Fall
Aufgrund eines Rückstandsausweises erließ das Finanzamt einen Vollstreckungsauftrag. Daraufhin wurde der Berufungswerber in seinem Hotelbetrieb von einem Vollstreckungsorgan aufgesucht und aufgefordert, den obigen Abgabenrückstand zu begleichen. In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag hielt der Vollstrecker fest, dass keine Pfändung vorgenommen worden sei, weil der Berufungswerber die Frage der Abgabenentrichtung mit seinem steuerlichen Vertreter noch klären habe wollen. Am nächsten Tag wurde die Abgabenschuld beglichen. Für diese Amtshandlung schrieb das Finanzamt dem Berufungswerber mit Bescheid eine Pfändungsgebühr zuzüglich eines Auslagenersatzes vor.
Die Entscheidung
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist somit auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden, sei es, weil der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. Liebeg, AbgEO, § 26 Rz. 5, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des VwGH ...