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BFGjournal 10, Oktober 2011, Seite 368

Ist die Überlassung eines leeren Friseurlokals in einem Einkaufszentrum eine Betriebsverpachtung?

Johannes Böck

Die Frage, ob ein einzelnes Wirtschaftsgut oder ein Betrieb gewerblicher Art überlassen wird bzw. ob Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die überlassenen Wirtschaftsgüter dem Nutzenden zumindest die Fortführung eines bescheidenen Betriebs ermöglichen. Insbesondere ist darauf abzustellen, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, um den Erwerber in die Lage zu versetzen, das Unternehmen fortzuführen.


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Der Fall

Mit Wirkung vom trat E. K. mit Zustimmung der Stadtgemeinde T. in den zwischen der Vormieterin und der Stadtgemeinde T. im Jahre 1966 abgeschlossenen „Mietvertrag“ ein. E. K. mietete daher von der Stadtgemeinde T. ein leeres Geschäftslokal zum Betrieb eines Friseurgeschäfts. Das Inventar und den Kundenstock zum Betrieb des Friseurgeschäfts hat E. K. von der Vormieterin übernommen.

Dieses Friseurlokal ist Teil eines in den 60er-Jahren von der Stadtgemeinde errichteten Einkaufszentrums (EKZ). Dabei wurden ein flächenabhängiger bzw. ein nicht vom Umsatz abhängiger Bestandzins sowie eine Betriebspflicht vereinbart. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mieterin verpflic...

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