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BFGjournal 10, Oktober 2011, Seite 359

Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung für Handelsvertreter bei einem GmbH-Geschäftsführer

Andreas Freisinger

Bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl. II Nr. 95/2000, nicht zur Anwendung kommen, wenn die neben der Geschäftsführertätigkeit ausgeübte Vertretertätigkeit weder selbständig noch gewerbsmäßig, sondern dienstnehmerähnlich im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft betrieben wird.


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-I/09
§ 1 VO BGBl. II Nr. 95/2000

Der Fall

Der Berufungswerber ist Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, an der er zu 25,99 % beteiligt ist. Aus dieser Tätigkeit bezieht er Geschäftsführerhonorare. Neben der Tätigkeit als Geschäftsführer ist der Berufungswerber im Rahmen des Vertriebs der GmbH für die Beratung, Planung und den Verkauf zuständig. Die daraus erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt und als solche in der Einkommensteuererklärung erklärt.

Gegen den erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid wurde Berufung erhoben und die Gewährung des Handelsvertreterpauschales in Höhe von 12 % der Umsätze beantragt, mit der Begründung, dass sowohl der VwGH als auch der UFS den S. 360 Begriff des Handelsvertreters ...

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