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Nachbescheidkontrolle ist doch zulässig!
Ein Steuerpflichtiger erhielt nach rechtskräftiger Veranlagung eines Abgabenjahres ein „Ersuchen um Ergänzung“, womit er gebeten wurde, „Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen – soweit beantragt – durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen“. Der Steuerpflichtige bzw. dessen steuerlicher Vertreter weigerte sich, diesem „Ersuchen“ nachzukommen, da er eine Rechtsgrundlage dafür nicht erkennen konnte. Gegen die stattgebende Entscheidung des UFS brachte das Finanzamt Amtsbeschwerde ein. Der VwGH ist dem Finanzamt gefolgt und hat die Entscheidung des UFS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
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Der Fall
Das Finanzamt veranlagte die Abgabepflichtige zur Einkommensteuer 2005 und 2006 zunächst erklärungsgemäß. Wenige Monate danach erging an die Abgabepflichtige ein „Ersuchen um Ergänzung“, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Veranlagungen zur Einkommensteuer 2005 und 2006 zur Beschleunigung der Erledigung ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt und die Erklärungen aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt...