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Wirksamkeit eines Pro-forma-Antrags zur Fristwahrung
Strittig war im Berufungsfall, ob ein vom Abgabepflichtigen zur Fristwahrung am letzten Tag der Einreichungsfrist formlos (also nicht auf amtlichem Formular) und ohne Mengen- und Betragsangaben schriftlich eingebrachter „Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2003“ als verbesserungsfähiger „wirksamer“ Antrag zu beurteilen und deshalb die nach Ablauf der Frist nachgereichte Erklärung auf amtlichem Formular bloß als Antragsergänzung zu beurteilen war.
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-G/11 | §§ 85 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 2 BAO, § 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG |
Der Fall
Für die Berufungswerberin (eine GmbH) wurde am beim Finanzamt ein Schreiben mit folgendem Wortlaut eingebracht:
„Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2003
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur Wahrung der Frist wird oben angeführter Antrag gestellt bzw. eingereicht.
Die erforderlichen Berechnungen und Erklärungen werden in den nächsten Tagen nachgereicht.“
Fast zwei Jahre später, im Dezember 2010, wurde für die Berufungswerberin auf amtlichem Formular ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2003 (Vergütungsbetrag: 2.038,17 Euro) beim Finanzamt eingebracht.
Diese Eingabe wies das Finanzamt mit der Begründu...