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Hauptwohnsitzbefreiung nur bei Betriebsaufgabe
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 sieht auf Antrag ein Ausscheiden der stillen Reserven betrieblich genutzter Gebäudeteile aus dem steuerpflichtigen Aufgabegewinn vor. Wesentliche Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebs der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist. Die Begünstigung steht nur bei Aufgabevorgängen zu. Im Berufungsfall wurde eine Apotheke unter Zurückbehaltung des Gebäudes veräußert. Die Berufungswerberin erachtet das Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage, weshalb ihrer Ansicht nach nicht nur ein Veräußerungsvorgang betreffend die Apotheke, sondern auch eine Teilbetriebsaufgabe hinsichtlich der Liegenschaft vorliege. Darüber hinaus wird die analoge Anwendung der Begünstigungsbestimmung auf Betriebsveräußerungen thematisiert.
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Der Fall
Die berufungswerbende KG betrieb bis eine Apotheke. Apothekenkonzessionsinhaber war der persönlich haftende Gesellschafter. Mit Stichtag wurde das Apothekenunternehmen veräußert. Dem Erwerber wurde mit Wirksamkeit zum nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes die Konzession zum Betrieb der oben genannten Apotheke „unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standortes“ erteilt.
Das kaufgegenständliche Apotheke...