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BFGjournal 9, September 2011, Seite 315

Keine steuerliche Dienstreise während des Urlaubs eines Angestellten

Wolfgang Nemec

Mangels Weisungsbefugnis des Dienstgebers während der Zeit des Urlaubs fehlt es für die Annahme einer steuerlichen Dienstreise an dem von der Rechtsprechung geforderten fremdbestimmten beruflichen Ereignis. Wenn nun der Steuerpflichtige während seines Urlaubs Orte mit Bezug auf seine berufliche Tätigkeit aufsucht, ist dieses Verhalten bestenfalls auf seine persönliche Entscheidung zurückzuführen, und damit bleibt es beim Nichtvorliegen der für eine Dienstreise notwendigen Fremdbestimmung.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§§ 16 Abs. 1 Z 9, 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a, 26 Z 4 EStG 1988

Der Fall

Ein leitender Angestellter eines international agierenden Unternehmens begehrte zur Einkommensteuer 2007 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende Werbungskosten für eine angebliche Dienstreise nach Florenz und der Toskana:


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„Filialbesichtigungstour“ 25. bis Florenz/Toskana
Euro
Euro
7 Tage
250,60
= Taggeld
35,80
x 7 Tage Italien
6 Übernachtungen
167,40
= Nächtigungsgebühr
27,90
x 6 Nächte Italien
Kilometergeld bei 1817 km
763,14
=
0,42
x 1817 km
Werbungskosten
1.181,14

Laut den Angaben des Berufungswerbers gegenüber dem Finanzamt fand die Reise in der Zeit seines Urlaubs statt.

Die Entscheidung

Die Rechtsla...

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