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UFS und Familienbeihilfe
Das FLAG 1967 ist in die Jahre gekommen: Für gesellschaftliche Entwicklungen und neue Formen familiären Zusammenlebens – man denke etwa an gemeinsame Obsorge oder Patchworkfamilien – bietet es dementsprechend nur unzureichende Regelungen. Der in § 7 FLAG verankerte Grundsatz, dass für ein Kind nur einer Person Familienbeihilfe gewährt wird, bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Im Folgenden sollen die Haushaltszugehörigkeit und die überwiegende Unterhaltsleistung als Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe, gerade auch für solche Sonderkonstellationen, anhand der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien näher untersucht werden.
Grundsätzliche Anspruchsberechtigung
Kindesbegriff
Familienbeihilfe steht primär für Kinder i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG zu. Nur subsidiär ist ein Eigenanspruch des Kindes selbst gegeben. Als Kinder einer Person gelten
deren Nachkommen,
deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
deren Stiefkinder und
deren Pflegekinder.
Reihenfolge der Anspruchsberechtigung
Aus § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 und 5 FLAG lässt sich folgende Hierarchie der Anspruchsberechtigungen ableiten:
Zunächst ist diejenige Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt ihr Kind gehört (§ 2 Abs. 2 erster Sat...