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BFGjournal 7, Juli 2011, Seite 302

Glücksvertragsgebühr für Kartenpokerspiel in Turnierform

Hedwig Bavenek-Weber

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Glücksvertragsgebühr für Kartenpokerspiel in Turnierform
-I/10; , RV/0500-I/10
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG i. d. F. vor der Glücksspielgesetz-Novelle 2008

Der Fall

Die Berufungswerberin eröffnete 2009 ein Pokercardcasino und betrieb darin täglich das Kartenspiel Poker in Form von Cashgames und Turnieren ohne Bankhalter. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG fest. Die Bemessungsgrundlage wurde folgendermaßen berechnet: Einsatz (Buy-in) mal Anzahl der Teilnehmer = Gesamtgewinnsumme. Der Einsatz der Teilnehmer, auf die letztlich der Gesamtgewinn aufgeteilt wird, wurde mit 40 % der Gewinnsumme angenommen und daher von 60 % des Preisgeldes (Pot) die Gebühr von 25 % ermittelt. Zudem erhöhten Nachkäufe von Jetons (Rebuys) den Gewinn. In der Berufung wurde dagegen eingewendet, dass Poker kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel und daher unzulässigerweise unter § 33 TP 17 GebG eingeordnet worden sei.

Die Entscheidung

Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG unterliegen der Gebühr Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteils versprochen und angenommen wird: Gl...

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