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Unterliegt die Bestätigung der rechtswirksamen Anmeldung von Tanzveranstaltungen (Publikumstanz unter dem Motto „Argentinischer Tango“) durch den Magistrat der festen Gebühr?
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Unterliegt die Bestätigung der rechtswirksamen Anmeldung von Tanzveranstaltungen (Publikumstanz unter dem Motto „Argentinischer Tango“) durch den Magistrat der festen Gebühr? | |
, RV/4008-W/09 | §§ 9 Abs. 1, 14 TP 2 und 6 GebG |
Die Entscheidung
Nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz sind Tanzunterhaltungen und Feste, Bälle, Redouten, Kostümfeste, Kränzchen, Partys und sonstiger Publikumstanz beim Magistrat anzumelden. Durch die Anmeldung wird eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Berechtigung erworben. Der Magistrat hat über eine rechtswirksam erstattete Anmeldung S. 302 eine Bescheinigung (Bestätigung) auszustellen. Gebührenrechtlich ist diese Bestätigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Tanzveranstaltung (Motto: „Argentinischer Tango“) eine Anerkennung einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weil Eintrittsgeld verlangt wurde, die gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG einer festen Gebühr von 77 Euro unterliegt. Das Ansuchen um Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (die Anmeldung der Tanzveranstaltung beim Magistrat) unterliegt gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 Euro.