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BFGjournal 7, Juli 2011, Seite 300

Ist die Gegenleistung oder der Einheitswert Bemessungsgrundlage bei der Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (Anwachsung)?

Hedwig Bavenek-Weber

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Ist die Gegenleistung oder der Einheitswert Bemessungsgrundlage bei der Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (Anwachsung)?

Die Entscheidung

Scheidet aus einer Zweipersonen-OHG, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, ein Gesellschafter aus, sodass nur ein Gesellschafter verbleibt, der das Unternehmen als Einzelkaufmann fortführt, kommt es bei ihm zur Anwachsung gemäß § 142 HGB. Einerseits wird eine Vollbeendigung der Personengesellschaft bewirkt und andererseits geht das Unternehmen auf den verbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation über und er tritt in alle Rechtspositionen der früheren Gesellschaft kraft Universalsukzession ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (; , 2008/16/0126 u. a.) geht durch die Geschäftsübernahme das bisherige Gesamthandeigentum der Gesellschafter in Alleineigentum des „verbleibenden“ Gesellschafters über. Das erfüllt den Tatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG, Erwerb des Eigentums, ohne dass ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, vorausgegangen ist. Bemessungsgrundlage ist nicht der Einheitswert, sondern die Gegenleistung, die sich aus der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafte...

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