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Außersteuerliche Auswirkungen als Aufhebungsgrund
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Der Fall
Die Berufungswerberin bezieht neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für 2009 hat die Berufungswerberin in der Einkommensteuererklärung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 4.298 Euro angegeben. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2009 erklärungsgemäß festgesetzt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am brachte die Berufungswerberin einen „Antrag auf Berichtigung“ ein, wobei sie die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit 4.104,50 Euro angab. Als Betriebsausgaben hat die Berufungswerberin unter anderem 94,08 Euro als Sozialversicherungsbeiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geltend gemacht.
Den Antrag auf Aufhebung des Bescheids gemäß § 299 BAO hat das Finanzamt mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, es liege zwar eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, doch sei diese nur geringfügig und führe zu keiner steuerlichen Auswirkung, weshalb der Rechtsbeständigkeit der Vorzug gegenüber der Rechtsrichtigkeit zu geben sei.
S. 296Die Entscheidung
Die Begründung des Finanzamtes ist richtig, wenn man nu...