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BFGjournal 7, Juli 2011, Seite 294

Aussetzung der Einhebung im Insolvenzverfahren

Johann Fischerlehner

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Aussetzung der Einhebung im Insolvenzverfahren

Der Fall

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Antrag der Berufungswerberin vom auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom wurde über das Vermögen der Berufungswerberin das Konkursverfahren eröffnet. Die Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrags lag dem UFS zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung

Da ein Konkursverfahren über das Vermögen der Berufungswerberin anhängig ist, ist vorrangig auf die insolvenzrechtlichen Bestimmungen (Konkursordnung [KO], seit Insolvenzordnung [IO]) Bedacht zu nehmen.

Nach § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (ident § 2 IO: Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört...

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