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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein einfaches ortsübliches Totenmahl
Der UFS hat im Jahr 2008 entschieden, dass zu den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen in Zusammenhang mit nicht durch Nachlassaktiva gedeckten Begräbniskosten entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung auch Aufwendungen für Traueranzeigen und Beileiddanksagungen, für einen Kranz und ein Sarggesteck sowie für ein einfaches ortsübliches Totenmahl zählen. Als angemessene Aufwendungen für ein einfaches, würdiges Begräbnis einschließlich der Kosten für die Grabstelle und ein Grabdenkmal seien – ebenfalls entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung, die hier in Beträge von jeweils 3.000 Euro getrennt hat – 6.000 Euro anzusehen, sofern die Zwangsläufigkeit höherer Aufwendungen nicht nachgewiesen werde. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Amtsbeschwerde hat der VwGH Ende Mai 2011 als unbegründet abgewiesen. Derartige Aufwendungen erwachsen nach Ansicht des Höchstgerichts jedenfalls bei einer rechtlichen Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten zwangsläufig.
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Der Fall
Der damaligen Berufungswerberin sind aufgrund des Begräbnisses ihrer Mutter im Jahr 2006 belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen in Höhe von 4.247,30 Euro für da...