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Kaufpreis- oder Unterhaltsrente
Eine Unterhaltsrente kann nur dann vorliegen, wenn der Rentenverpflichtete gegenüber dem Rentenberechtigten unterhaltsverpflichtet ist. Im Berufungsfall kommt hinzu, dass der Wert des übertragenen Betriebes jedenfalls mehr als die Hälfte des kapitalisierten Rentenbarwertes betragen hat.
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Der Fall
Die Berufungswerberin (Bw.) hat in den Jahren 2006 bis 2008 neben Pensionsbezügen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus der Veräußerung einer Apotheke gegen Rente erklärt, die in den jeweiligen Steuererklärungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2006) sowie als sonstige Einkünfte (2007 und 2008) angegeben wurden. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß.
Die dagegen gerichtete Berufung wendet sich gegen den Ansatz der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie der sonstigen Einkünfte.
Die Berufung wurde wie folgt begründet:
Die 1926 geborene Bw. ist die Witwe nach dem 2006 verstorbenen Herrn Mag. D. L., geboren 1911. Dieser betrieb von 1952 bis 1996 eine Apotheke.
Mit Vertrag vom April 1996 hat Herr Mag. D. L. die Apotheke an seinen Sohn, Herrn Mag. S. L., übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens wurde eine monatliche wertg...