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BFGjournal 7, Juli 2011, Seite 278

Restbuchwerte abgerissener Gebäude als Teil der Herstellkosten eines neuen Gebäudes oder als Aufwand

Ralf Schatzl

Zu den Nebenkosten der Herstellung im Sinne des § 203 Abs. 3 UGB zählen in einem ersten Schritt auch die Abrisskosten und der Buchwert eines funktionsfähigen Gebäudes, sofern diese bebaute Liegenschaft erworben wurde, um nach Abriss dieses Gebäudes ein neues Betriebsgebäude auch auf dieser Liegenschaft zu errichten. Erst in einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob die aktivierten Herstellkosten des neu errichteten Gebäudes dem Wert des Wirtschaftsgutes im Abschlussstichtag bzw. steuerlich dem Teilwert des neu hergestellten Wirtschaftsgutes entsprechen.


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Der Fall

Ausgangssituation

Die berufungswerbende GmbH betrieb ein Einzelhandelsgeschäft in einem Gebäude, das im Eigentum der Gesellschaft stand. Dieses befand sich bereits mehrere Jahre in deren Betriebsvermögen. Ende Mai 2005 erwarb sie ein Nachbargrundstück. Auf diesem befand sich an der Grenze zum eigenen Betriebsgrundstück ein im Kern 45 Jahre altes Gebäude, das als Wohnung und Fremdenpension verwendet wurde. Dem ursprünglichen Benutzer wurde zunächst noch ein Nutzungs- und Wohnrecht bis Ende April 2006 eingeräumt.

Im Oktober 2006 wurde die Pension abgerissen. Die Restbuchwerte des alten Gebäudes ...

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