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BFGjournal 7, Juli 2011, Seite 274

Betriebsstätte in der Wohnung des Geschäftsführers

Marco Laudacher

Die Wohnung eines Arbeitnehmers ist i. d. R. nicht Betriebsstätte des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer in der Wohnung im Auftrag des Arbeitgebers geschäftlich tätig wird. Keine geschäftliche Tätigkeit liegt vor, wenn es sich nur um vorbereitende und Hilfstätigkeiten i. S. d. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA handelt.


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Art. 5 DBA CSSR, Art. 5 Abs. 4 OECD-MA

Der Fall

Die Berufungswerberin (Firma E) war schon seit 2006 in Österreich tätig (Baunebenarbeiten wie Malerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten und andere Bauarbeiten). Der Geschäftsführer AJ hatte seit eine Wohnung angemietet.

Im Zuge der Ermittlungen der KIAB wurde festgestellt, man habe „nachweisen können“, dass eine Betriebsstätte der Berufungswerberin in der Wohnung vorliege. Die BeruS. 275 fungswerberin sei eine Domizilgesellschaft, die in der Slowakei nicht tätig werde und auf der dortigen Homepage nur Imkereibedarf anbiete. Mindestens vier Arbeitnehmer seien in Österreich beschäftigt, aber nicht bei der Sozialversicherung angemeldet. Aufgrund der Betriebsstätte nach Art. 5 DBA CSSR liege auch eine Lohnsteuerbetriebsstätte gemäß § 81 BAO vor. Das Finanzamt erließ Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid...

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