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BFGjournal 7, Juli 2011, Seite 270

Werbungskosten für bürgerliche Kleidung, die ausschließlich am Arbeitsplatz verbleibt

Wolfgang Nemec

Wenn der Arbeitgeber bestimmte Bekleidungsvorschriften erlässt, stellen Ausgaben für die vorgeschriebene formelle bürgerliche Kleidung (schwarzer Anzug, schwarze Schuhe, weißes Hemd) eines Croupiers im Spielkasino Werbungskosten dar, wenn die Bekleidung ausschließlich am Arbeitsplatz verbleibt und damit die Möglichkeit einer privaten Nutzung ausgeschlossen ist.

Die Reinigung dieser Arbeitskleidung durch die Ehefrau in normalen Haushaltsmengen erfolgt hingegen im Rahmen des Eheverhältnisses, und daher sind Zahlungen an die Ehefrau für die Reinigung keine Werbungskosten.


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Der Fall

Der Berufungswerber bezog als Croupier (spieltechnischer Angestellter) in einem Casino Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machte u. a. Ausgaben (Anschaffung und Reinigung) für einen schwarzen Anzug, weiße Hemden und schwarze Schuhe als Werbungskosten geltend.

Der Berufungswerber brachte vor, auf den Kleidungstücken und den Schuhen seien untrennbar durch Einsticken bzw. Anheften das Logo und der Schriftzug seines Arbeitgebers angebracht.

Weiters bot der Berufungswerber dem Finanzamt an, durch unangemeldete Nachschau zu überprüfen, dass die Arbeitskl...

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