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Finanzstrafrecht: Notwendigkeit einer ausreichenden Dokumentation des Verfahrens vor dem Spruchsenat
Die Abhaltung einer nicht öffentlichen Sitzung eines Spruchsenats, in der sich unter anderem die Mitglieder des Senates, insbesondere auch der Laienbeisitzer, eine abschließende Kenntnis über den finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt zur nachfolgenden Entscheidungsfindung verschaffen, und die durch den Senat in der Folge tatsächlich getroffene Entscheidung sind durch einen, wenngleich auf das Wesentliche beschränkten Aktenvermerk i. S. d. § 56 Abs. 2 FinStrG i. V. m. § 89 BAO zu dokumentieren. Protokolle über die Beratung und Abstimmung des Senates (§ 133 FinStrG) ersetzen einen solchen Aktenvermerk nicht, weil solche Protokolle der Akteneinsicht der Parteien entzogene Verschlussstücke darstellen. Für die Parteien ist aus diesen in Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen z. B. nicht erkennbar, ob tatsächlich ein bestimmter Senat in korrekter Zusammensetzung eine bestimmte Entscheidung auf Basis konkret definierter Beweismittel getroffen hat: Tatsächlich soll aber nicht die getroffene Entscheidung, sondern die Willensbildung des Senates geheim bleiben. Aufgrund dieser Überlegungen muss in diesem Aktenvermerk auch der Spruch der beschlossenen Entscheidung (§ 138 FinStrG) erkennbar sein; ein bloßer diesbezüglicher Hinweis wie „lau...