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Anhängige Amtsbeschwerden
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Unterliegen die Umsätze eines Indoor-Freizeitparks dem ermäßigten Steuersatz? | |
; beim VwGH anhängig unter 2011/15/0079 |
Der Fall
Die berufungswerbende Gesellschaft betreibt einen Indoor-Freizeitpark in einer Halle im Ausmaß von 3.000 m². Mit der Lösung einer Eintrittskarte wird es den Besuchern – ähnlich einem Rummelplatz – ermöglicht, u. a. Autodrom, Go-Kart-Bahn, Mini-Scooter, Trampolin, Hüpfburg, Bullenreiten, Softball-Arena, Kletterturm, Kinderkarussell und Billardtische zu nutzen. Darüber hinaus besteht ein Gastronomieangebot.
Die Entscheidung
Entscheidung des UFS: Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für Vergnügungsparks/Freizeitparks ist grundsätzlich vom Anhang III der MwStSyst-RL gedeckt. Fraglich ist hingegen, ob der in § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1994 statuierte Begriff der „Tätigkeit als Schausteller“ dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch Tätigkeiten aus dem Betrieb eines Freizeitparks darunter zu subsumieren sind. Nach Ansicht des VwGH (, 93/13/0263, zum UStG 1972) kommt es für die Beurteilung, ob jemand Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller erbringt, entscheidend darauf an, ob die Leistungen entweder auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen ...