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UFS-Entscheidungen zum Umgründungssteuergesetz
Bei der unbaren Entnahme handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der zur Nutzung überlassen werden kann, sondern um eine von den Parteien vereinbarte Gegenleistung für die Sacheinlage, welche den Wert der Gesellschafterleistung mehr oder weniger – je nach vereinbarter Höhe und vereinbartem Zahlungsziel – verkürzt.
Maßgeblich ist hier der nach bewertungsrechtlichen Regeln (§§ 2 bis 17 BewG) unter Berücksichtigung der Höhe und Fälligkeit zu ermittelnde Wert der unbaren Entnahme, der in dieser Höhe den Wert der Sacheinlage vermindert.
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Keine Gesellschaftsteuerpflicht für unverzinste unbare Entnahmen | |
Der Fall
Der Alleingesellschafter der berufungswerbenden GmbH brachte mit Einbringungsvertrag vom einen Mitunternehmeranteil an einer Kommanditgesellschaft unter Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen gegen Kapitalerhöhung in die ihm zu 100 % gehörende GmbH ein. Die Kapitalerhöhung um 2.000 Euro von 36.000 Euro auf 38.000 Euro, die mit einem Teilbetrag von 1.000 Euro bar einbezahlt und mit einem Restbetrag von 1.000 Euro durch Sacheinlage des genannten Kommanditanteils samt Sonderbetriebsvermögen aufgebracht wurde, wurde am ins Firmenbuch eingetragen. Laut Ei...