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BFGjournal 6, Juni 2011, Seite 229

Steht der Alleinerzieherabsetzbetrag bei (noch) aufrechter Ehe im Jahr der Ehescheidung zu?

Tanja Geisler

Der UFS gab der Berufung, in der die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrags für das Jahr 2007 gefordert wurde, statt, obwohl die Berufungswerberin noch das ganze Jahr über mit ihrem Ex-Ehemann und dem gemeinsamen Kind in der ehelichen Wohnung lebte. Das zuständige Finanzamt erhob gegen die Entscheidung des UFS Amtsbeschwerde beim VwGH.


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Der Fall

Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrags. Das Finanzamt forderte den Scheidungsbeschluss nach. Die Berufungswerberin gab bei der Übermittlung des Beschlusses über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen (§ 55a EheG) ergänzend bekannt, dass eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten fordere. Da die Scheidung im August 2007 einvernehmlich erfolgte, musste die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens Februar 2007 aufgehoben gewesen sein. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten sei nach ständiger Rechtsprechung aufgehoben, wenn die Ehegatten zwar noch unter einem Dach wohnten, aber ihre Lebensbereiche derart getrennt seien, dass die persönliche Berührung weitgehen...

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