OGH vom 30.05.2006, 3Ob98/06t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 1,196.396,42 US-Dollar s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 857/05b-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 26 E 65/05h-3, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte beim Erstgericht (dem Buchgericht) die Zwangsversteigerung zweier im Grundbuch Währing eingetragener Liegenschaften der verpflichteten Partei aufgrund von Schiedssprüchen vom (Zahl 13-181) und vom (Zahl 4058) der GAFTA The Grain and Feed Trade Association, London, United Kingdom, sowie aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 62 E 3385/05t-4, zur Hereinbringung der Kapitalforderungen (laut den Schiedssprüchen) von 695.744,32 US-Dollar (USD) samt 4,5 % Zinsen p.a. seit , 125.819,79 USD samt 4,5 % Zinsen seit , 330.792,73 USD samt 4,5 % Zinsen seit und 44.139,58 USD samt 4,5 % Zinsen seit , und der Kosten des schiedsgerichtlichen Berufungsverfahrens von 3.500 britischen Pfund (GBP) und weiters zur Hereinbringung von Kosten aus früheren Exekutionsverfahren von 5.055,36 EUR. Im Exekutionsantrag wurde die Summe der in der Fremdwährung angeführten Forderungen mit „US-Dollar 1.196.396,42 s. A., d.s. EUR 1.055.966,30 s.A." angeführt. Die Kostenbemessungsgrundlage wurde im Exekutionsantrag mit „EUR 1.005.966,30" angegeben. Über telefonische Aufforderung des Erstgerichts reichte die betreibende Partei einen Ausdruck der österreichischen Nationalbank über Fremdwährungs-Referenzkurse zum Euro für den Umrechnungstag nach und nahm folgende Umrechnung vor:
Kurs: 1,2181
USD 695.744,32 = EUR 571.171,75
USD 125.819,79 = EUR 103.291,84
USD 330.792,93 = EUR 271.564,51
USD 44.139,58 = EUR 36.236,42
Kurs: 0,68275
GBP 3.500,-- = EUR 5.126,33.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Zwangsversteigerung und verfügte, dass das Bezirksgericht Döbling als Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken habe. Grundbuchseintragungen seien nur in Euro oder dessen Vorgängerwährungen zulässig, weshalb zum Fremdwährungs-Referenzkurs des Entscheidungstages umzurechnen sei. Der Referenzkurs betrage 1,2181 zum US-Dollar und 0,68275 zum birtischen Pfund. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei teilweise Folge. Es bestätigte die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung von
3.500 GBP sowie von 5.055,36 EUR sowie der Kosten des Exekutionsantrags und wies das Mehrbegehren auf Bewilligung der Zwangsversteigerung auch zur Hereinbringung der in USD ausgedrückten betriebenen Forderungen ab. Die zweite Instanz führte zur Abweisung des Exekutionsantrags im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 5 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes (1. Euro-JuBeG), BGBl I 125/1998, sei bei Eintragungen in das Grundbuch, die auf Euro oder eine andere Währungseinheit als Schilling lauteten, die Währungsbezeichnung im Antrag und im Grundbuch anzuführen. Gemäß Abs 3 leg. cit. seien Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörten, nicht zulässig. Dies bedeute, dass eine Eintragung in USD unzulässig sei, eine solche auf GBP aber zulässig. Kernpunkt der Entscheidung sei die Lösung der Rechtsfrage, ob die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag eine Umrechnung durchzuführen habe oder ob diese Umrechnung auch von Amts wegen vorgenommen werden könne.
Die Exekution durch Zwangsversteigerung könne auch zur Hereinbringung einer auf eine fremde Währung lautenden Forderung beantragt werden; dies komme im Gegensatz zur Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bei allen Währungen in Frage. Hier werde die Zwangsversteigerung aufgrund von zwei unechten (nicht effektiven) Fremdwährungstiteln beantragt. Dies seien Titel, die auf einen in ausländischer Währung ausgedrückten Geldbetrag lauten, aber keine Klausel enthielten, die auf die Verpflichtung zur Zahlung in ausländischer Währung hindeuteten. Derartige Exekutionstitel seien als auf die Leistung des entsprechenden inländischen Geldbetrags anzusehen. Gemäß der Verordnung vom , dRGBl I 1521, über wertbeständige Rechte, sei die Eintragung eines Pfandrechts für eine Forderung in ausländischer Währung nicht zulässig gewesen. Diese Verordnung sei durch Art XII § 1 Z 13 des 1. Euro-JuBeG mit Ablauf des außer Kraft getreten. Seither seien grundbücherliche Eintragungen in Euro und in der Währung von EU-Staaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig. Die Eintragung in USD sei unzulässig. Grundsätzlich habe im Zwangsversteigerungsverfahren die Umrechnung mangels Anordnung im Exekutionstitel zum Kurswert am Zahlungstag zu erfolgen. Das Bewilligungsgericht habe gemäß § 137 Abs 1 EO von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft bücherlich angemerkt werde. Dies bedeute, dass bei einer nicht eintragungsfähigen Währung die Umrechnung auf den Zeitpunkt der Verteilungstagsatzung nicht aufgeschoben werden könne. Die Umrechnung müsse bereits zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung erfolgt sein. Entgegen der Lehrmeinung von Angst (in Angst, EO, § 133 Rz 4) könne bei einer Forderung in USD die Umrechnung nicht erst bei der Meistbotsverteilung erfolgen. Die betreibende Partei habe vielmehr den Umrechnungskurs schon im Exekutionsantrag unbedenklich darzutun, genauso wie dies bei einem Exekutionsantrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung der Fall sei. Eine Umrechnung von Amts wegen komme nicht in Betracht. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens scheitere an § 95 GBG. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Umrechnung einer in das Grundbuch nicht eintragungsfähigen Währung oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die betreibende Partei die Abänderung dahin, dass die Exekution durch Zwangsversteigerung auch zur Hereinbringung ihrer USD-Forderungen samt Zinsen bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass die Zwangsversteigerung aufgrund der nicht effektiven Fremdwährungstitel zur Hereinbringung sämtlicher Forderungen zu bewilligen gewesen wäre, weil die geschuldeten Leistungen im Exekutionsantrag und der Exekutionsbewilligung in ausländischer Währung bezeichnet werden dürften und die Umrechnung in Euro erst bei der Verteilung des Meistbots vorzunehmen sei. Anderes gelte nur für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung wegen des Verbots der Eintragungen auf Fremdwährungen im Grundbuch (mit Ausnahme der Währungen von Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums). Das im Art I § 5 Abs 3 des 1. Euro-JuBeG normierte Eintragungsverbot beziehe sich wie das in der aufgehobenen Verordnung vom normierte Eintragungsverbot über wertbeständige Rechte nur auf das Zwangspfandrecht, nicht aber auf das Zwangsversteigerungsverfahren, in dem die Umrechnung der betriebenen Forderung erst im Verteilungsverfahren zu erfolgen habe. Nur damit sei gewährleistet, dass der betreibende Gläubiger mit dem ihm zugewiesenen Euro-Betrag tatsächlich auch den ihm gebührenden Fremdwährungsbetrag erwerben könne, andernfalls könnten Kursschwankungen zu seinen Lasten gehen. Aus § 208 EO über die Pfandrechtseintragung im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens ergäbe sich wegen der für Pfandrechte geltenden Regelungen kein Argument gegen die Umrechnung erst im Verteilungsverfahren. Dies sei auch wegen der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung geboten. Es bedeutete eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn es bei Fremdwährungstiteln auf Währungen der EU-Staaten zur Umrechnung erst im Verteilungsverfahren komme, bei anderen Fremdwährungstiteln aber die Umrechnung schon im Exekutionsantrag und der Exekutionsbewilligung vorgenommen werden müsste. Im Übrigen wäre die Umrechnung vom Erstgericht von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Währungskurse seien offenkundige Tatsachen iSd § 269 ZPO, die von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Aus der Anführung eines (umgerechneten) Euro-Betrages im Exekutionsantrag ergebe sich auch, dass die betreibende Partei mit der Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Geldforderungen in Euro-Beträgen einverstanden gewesen sei.
Zu diesem Revisionsrekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
I. 1. Die vorliegenden Exekutionstitel sind mangels einer Klausel, dass die verpflichtete Partei nur in ausländischer Währung zahlen dürfe, unechte (nicht effektive) Fremdwährungstitel, die grundsätzlich als auf die Leistung des entsprechenden inländischen Geldbetrags gerichtet anzusehen sind. Sie entsprechen dem Bestimmtheitserfordernis des § 7 EO. Gemäß Art 8 Nr 8 des noch geltenden EVHGB gilt der Schillingwert (jetzt: Eurowert) am Zahlungstag (3 Ob 11/91). Der betreibende Gläubiger kann grundsätzlich die Umrechnung schon im Exekutionsantrag vornehmen, muss dies aber nicht tun. In der Exekutionsbewilligung kann die hereinzubringende Forderung auch in der Fremdwährung angeführt werden (RIS-Justiz RS0000790; RS0001932; RS0000937; Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 47).
2. Anderes galt und gilt aber für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Die Eintragung einer Fremdwährungshypothek im Grundbuch war gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom , dRGBl I 1521 idF des § 4 SchilligG, StGBl 1945/231, ausgeschlossen. Die Bestimmung lautete:
„Im Geltungsbereich des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871 (RGBl Nr 95) - jetzt: Grundbuchsgesetz 1955, BGBl 1955/39 in der geltenden Fassung - können Grundpfandrechte nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer in Reichswährung (jetzt: Schilling-Währung) nur in der Weise bestellt werden, dass der aus dem Grundstück zu zahlende Geldbetrag durch Bezugnahme auf den Preis des Feingoldes bestimmt wird".
Diese Gesetzesbestimmung war Grundlage der Rsp, dass die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§§ 87 bis 96 EO) aufgrund eines Titels zur Hereinbringung einer echten Fremdwährungsforderung überhaupt nicht geführt werden konnte (RIS-Justiz RS0002554) und bei einer unechten Fremdwährungsforderung der betreibende Gläubiger die Umrechnung schon im Exekutionsantrag als Voraussetzung der Eintragung des Pfandrechts vorzunehmen hatte (3 Ob 18/76 = EvBl 1976/264; 3 Ob 95/84; 3 Ob 11/91 mwN; Angst aaO § 87 Rz 4 f). Uneinheitlich war die Rsp lediglich in der Frage, welcher Tag für die Umrechnung maßgeblich sei (Tag der Exekutionsbewilligung: 3 Ob 18/76 und 3 Ob 11/91; jeder beliebige Tag zwischen Fälligkeit und Einbringung des Exekutionsantrags: 3 Ob 73/82).
3. Für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung hat das 1. Euro-JuBeG die zitierte Verordnung aufgehoben und die maßgebliche Norm durch die Bestimmung des Art I § 5 Abs 3 leg cit ersetzt:
„Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, sind nicht zulässig".
Während also nach der alten Rechtslage die Eintragung von Grundpfandrechten generell nur in Reichswährung bzw. Schillingwährung erlaubt war, ist nunmehr auch eine Grundbuchseintragung in Währungen von EU-Staaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig. Die Gesetzesänderung erfolgte im Wege der Anpassung an zwingendes EU-Recht. Der in Art 73b EGV verankerte Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und Zahlungsverkehrs verlangt, die grundbücherliche Hypothek auch zur Sicherung einer Forderung in der Währung eines anderen Mitgliedsstaates der EU zuzulassen (5 Ob 87/99a = SZ 72/64 = ÖBA 1999, 1026 = NZ 2000, 56 [Hoyer 61] = EurojurZ 1991/1 [Grill]). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem = Slg 1999 I-01661, das über Anfrage des 5. Senats des OGH (5 Ob 160/97h; Folgeentscheidung 5 Ob 87/99a) erging.
4. Für die Rechtslage vor dem 1. Euro-JuBeG wurde für das Zwangsversteigerungsverfahren die Ansicht vertreten, dass zur Hereinbringung einer auf fremde Währung lautenden Forderung die Exekution bewilligt werden kann. Die Umrechnung in Euro habe erst in der Verteilung zum Kurs des Tages der Verteilungstagsatzung stattzufinden (so Angst aaO § 216 Rz 3) bzw. nach der oberstgerichtlichen Rsp auch zum Kurs des Tages der Erlassung des Meistbotsverteilungsbeschlusses oder des Tages der Erteilung des Zuschlags oder des Auszahlungstages (Nachweise aus der Rsp bei Angst aaO). Die Ansicht, dass im Bewilligungsbeschluss die betriebene Forderung in der Fremdwährung angeführt werden durfte, war jedenfalls mit dem Gesetzestext der Verordnung vom vereinbar, weil dort nur von Grundpfandrechtes die Rede war und mit der Bewilligung der Zwangsversteigerung allein noch kein Pfandrecht erworben wird (§ 208 EO).
5. Zu fragen ist daher, ob mit dem 1. Euro-JuBeG eine Erweiterung des Verbots gegenüber der alten Rechtslage eingetreten ist. Der Wortlaut der Gesetzesstelle spricht dafür. Eine die Geltung reduzierende Auslegung setzte besondere teleologische Erwägungen voraus. Auch die Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen sind Eintragungen „auf Währungen". Gerade das von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Kursrisiko spricht für eine dem Wortlaut entsprechende Auslegung, weil auch im Zwangsversteigerungsverfahren - wie bei Zwangshypotheken - ein Interesse der Beteiligten (spätere Pfandgläubiger; Ersteher im Hinblick auf die Anrechnung von Pfandrechten) daran besteht, zu wissen, welchen Umfang die betriebene, im Grundbuch ersichtliche Forderung hat bzw. voraussichtlich haben wird. Genau darin liegt der Zweck des Verbots der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, wenn die Forderung eine Fremdwährungsforderung ist. Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung ist die mögliche Pfandrechtseintragung gemäß § 208 EO im Range der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (die selbst noch kein Pfandrecht begründet) ein Argument dafür, dass schon die Eintragung (Anmerkung) der Exekutionsbewilligung im Grundbuch eine Eintragung auf Währung iSd § 5 Abs 3 des 1. Euro-JuBeG ist. Die Rückwirkung der jederzeit möglichen Pfandbegründung auf den Tag der Anmerkung indiziert eine Gleichbehandlung der bücherlichen Eintragungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit denjenigen einer Zwangshypothek.
II. Das Auslegungsergebnis widerspricht nicht dem von der Revisionsrekurswerberin relevierten Gebot der verfassungskonformen Auslegung:
Die Frage ist gleichlautend mit derjenigen, ob das Verbot der Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung einer Fremdwährungsforderung für Währungen außerhalb der EU-Staaten bzw. der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums verfassungskonform ist oder nicht. Das gesetzliche Verbot (Eintragungsverbot) bezweckt die Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs iSd Publizitätsprinzipien (Öffentlichkeitsprinzip und Vertrauensprinzip) im Interesse der Verkehrssicherheit des Grundverkehrs. Der Umfang bücherlicher Belastungen von Liegenschaften soll aus dem Grundbuch ersichtlich sein. Die in der Landeswährung eines EU-Staates ausgedrückte Pfandschuld ist jederzeit in Euro umrechenbar. Diese Währungen unterliegen wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung der Staaten und der Koppelung der Landeswährung eines EU-Staates an den Euro (vgl die verbindlichen Zinsenvorgaben der Europäischen Zentralbank) nur geringen Schwankungen zum Euro. Ganz anders verhält es sich bei den Währungen von Drittstaaten, insbesondere denjenigen, die in Österreich an der Börse gar nicht gehandelt werden. Die vom Gesetzgeber mit dem Eintragungsverbot normierte Differenzierung hat daher sachliche Gründe und erscheint unter dem Gesichtspunkt des relevierten Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht bedenklich. Die „Privilegierung" von EU-Staaten ist Folge des bereits zitierten zwingenden EU-Rechts. Der weite Anwendungsbereich des § 5 Abs 3 des 1. Euro-JuBeG widerspricht auch nicht dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung.
III. 1. Daraus folgt, dass die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag die auf USD lautenden, titulierten Forderungen in Euro zum Kurs des Tages vor der Einbringung des Exekutionsantrags umzurechnen gehabt hätte, wie dies auch für Exekutionsanträge auf Einverleibung von Zwangshypotheken gilt zu diesen: Angst aaO § 87 Rz 5). Dieser Tag ist der für die maßgeblichen Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt nächstliegende und für die Umrechnung noch praktikabel.
2. Auch wenn die Verlautbarungen der Österreichischen Nationalbank über den Tageskurs von den zum Handel zugelassener Fremdwährungen als offenkundige Umstände und daher gemäß § 78 EO iVm § 269 ZPO nicht beweispflichtige Tatsachen angesehen werden können (Angst aaO), entbindet das die betreibende Partei nicht zu einer entsprechenden Antragstellung und Vornahme einer Umrechnung. Zum zwangsweisen Pfandrecht wurde schon ausgesprochen, dass eine vom Exekutionsgericht vorgenommene amtswegige Umrechnung unzulässig ist (3 Ob 83/69 = RPflE 1969/201). Dies muss auch für die vorliegende Zwangsversteigerung gelten. Eine amtswegige Umrechnung widerspräche dem Antragsprinzip. Dem Gläubiger würde ein aliud bewilligt werden, wenn er ausdrücklich im Exekutionsantrag nur die Hereinbringung einer Fremdwährungsschuld begehrt.
3. Dies ist hier der Fall. Daran vermögen auch die Hinweise der Revisionsrekurswerberin nichts zu ändern, dass im Exekutionsantrag (auf S 1 in der Rubrik „wegen") ohnehin eine Umrechnung der Summe der Einzelforderungen in Euro vorgenommen worden sei. Abgesehen davon, dass der angeführte Euro-Betrag von 1,055.966,30 nicht dem (später) bekanntgegebenen Umrechnungskurs von 1,2181 entspricht, hatte die betreibende Partei die verschiedenen Forderungen aufgrund der zwei Schiedssprüche aufzuschlüsseln. Dies war schon wegen der verschiedenen Zinsenforderungen zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots (§ 7 EO) erforderlich. Eine derartige Aufschlüsselung in Euro-Beträgen erfolgte im Exekutionsantrag aber nicht.
IV. Ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung der Umrechnung der betriebenen Forderungen in Euro ist wegen der rangbegründenden Wirkung schon des Exekutionsantrags unzulässig:
Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn das Exekutionsgericht wie hier zugleich Grundbuchsgericht ist. Der Exekutionsantrag ist ein Grundbuchsstück. Gemäß § 454 Abs 1 Geo ist die Plombe ersichtlich zu machen. Im Grundbuch ist die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken (§ 137 Abs 1 EO). Der Rang des Vollstreckungsanspruchs richtet sich gemäß § 138 Abs 1 EO nach dem Zeitpunkt, in dem der Exekutionsantrag beim Buchgericht einlangt (§ 29 Abs 1 GBG). Daraus folgt, dass Mängel des Exekutionsantrags nicht iSd § 54 Abs 3 EO zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens gemacht werden können, wenn die Möglichkeit einer Rangverschiebung besteht (Angst aaO § 133 Rz 8 bis 10 und § 138 Rz 1 f; SZ 48/69; 3 Ob 119/95 = SZ 69/151; vgl für die Zwangshypothek § 88 Abs 2 EO iVm § 95 Abs 1 GBG). Eine nachträgliche Umrechnung ihrer betriebenen Fremdwährungsforderung durfte die betreibende Partei daher nicht vornehmen.
Der Senat gelangt zusammenfassend zu folgenden Rechtssätzen:
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung in der Fremdwährung von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) angehören (in casu: US-Dollar) hat der betreibende Gläubiger schon im Exekutionsantrag wegen des Verbots von bücherlichen Eintragungen auf Währungen von Drittstaaten (Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG) eine Umrechnung der betriebenen Forderung in Euro vorzunehmen. Eine amtswegige Umrechnung durch das Exekutionsgericht findet nicht statt. Ein Verbesserungsverfahren zur nachträglichen Umrechnung ist wegen der rangbegründenden Wirkung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens dann nicht zulässig, wenn der Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht wird.
Die Entscheidung des Rekursgerichts ist aus den dargelegten Gründen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO.