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BFGjournal 4, April 2011, Seite 164

Wird in einem Schriftsatz der Antrag auf Änderung des Firmenwortlauts für eine Vielzahl verschiedener Marken gestellt, fällt die Eingabengebühr pro Marke an

Hedwig Bavenek-Weber

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Wird in einem Schriftsatz der Antrag auf Änderung des Firmenwortlauts für eine Vielzahl verschiedener Marken gestellt, fällt die Eingabengebühr pro Marke an
§ 14 TP 6 i. V. m. § 12 GebG

Der Fall

Mit einer (1) Eingabe beantragte die Berufungswerberin beim Österreichischen Patentamt die Änderung ihres Firmenwortlautes von „Y“ in „X“ für 70 unterschiedliche Marken. Tatsächlich erfolgten Eintragungen hinsichtlich 66 Marken. Das Patentamt forderte von S. 165 der Berufungswerberin 66-mal die Eingabengebühr von 13,20 Euro samt einer Beilagengebühr von 14,40 Euro. Der Gesamtbetrag von 885,60 Euro wurde von der Berufungswerberin bezahlt. Die Berufungswerberin stellte den Antrag gemäß § 241 BAO auf Rückzahlung einer Gebühr von 858 Euro, denn es wäre nur eine Eingabengebühr von 13,20 Euro zuzüglich der Beilagengebühr von 14,40 Euro, insgesamt 27,60 Euro, zu entrichten gewesen.

Die Entscheidung

Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab. Eingaben von Privatpersonen an „Behörden“ unterliegen gemäß § 14 TP 6 GebG der Eingabengebühr von 13,20 Euro. Die Gebühr fällt an pro Antrag, der in einer Eingabe gestellt wird. Das ist dann anzunehmen, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt...

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