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BFGjournal 4, April 2011, Seite 164

Werden in einer VfGH-Beschwerde mehrere gleichartige Bescheide angefochten, fällt die Gebühr gemäß § 17a VfGG pro Antrag an

Hedwig Bavenek-Weber

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Werden in einer VfGH-Beschwerde mehrere gleichartige Bescheide angefochten, fällt die Gebühr gemäß § 17a VfGG pro Antrag an
(VwGH-Beschwerde anhängig unter 2011/16/0050)
§ 17a VfGG i. V. m. § 12 Abs. 1 GebG, § 7 GebG

Der Fall

Mit einer Eingabe brachte der Berufungswerber als Vertreter für die Beschwerdeführer A, B, C, D und E beim VfGH Beschwerde gegen die jeweils an einen der Beschwerdeführer gesondert ergangenen Bescheide des UFS betreffend Erbschaftssteuer ein. Aus der Beschwerde ging hervor, dass es sich bei den fünf Beschwerdeführern um die erblasserischen pflichtteilsberechtigten Kinder handelt, von denen jedes aufgrund eines Pflichtteilsübereinkommens den gleichen Geldbetrag erhalten hatte. Der Berufungswerber bezahlte die fünffache Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von 1.100 Euro, doch stellte er einen Antrag auf Rückzahlung der Gebühren in Höhe von 880 Euro.

Die Entscheidung

Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab. Für Beschwerden an den VfGH ist gemäß § 17a VfGG eine Eingabengebühr in Höhe von 220 Euro zu entrichten. Für diese Gebühr gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben. Die Gebühr fällt an pro Antrag, der in einer Eingabe gestellt wird, und ...

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