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Zuwendungen einer Stiftung an eine GmbH unterliegen nicht der Beteiligungsertragsbefreiung
Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall durch nachträgliche Dispositionen (rückwirkende Rechtsgeschäfte) des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Der VwGH bestätigt die Rechtsmeinung des UFS.
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Der Fall
Eine Stiftung tätigte im Jahr 2002 eine Zuwendung an eine GmbH, welche die Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 10 Abs. 1 KStG 1988 beantragte. Vom Finanzamt wurde die Beteiligungsertragsbefreiung nicht anerkannt, da keine Ausschüttung einer Körperschaft vorliege.
In der Berufung führte die GmbH aus, dass nach dem Gebot einer verfassungskonformen Interpretation eine „konzernierend zwischengeschaltete Stiftung“ ebenfalls eine Beteiligung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 vermitteln müsse. Dies sei zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung von Körperschaftsgewinnen „innerhalb eines Körperschaftskreises“ erforderlich.
Die GmbH brachte einen Antrag gem. § 295a BAO beim Finanzamt ein und hat diesen damit begründet, dass die Ausschüttungsvereinbarungen im Jahr 2006 von den Vertragsparteien wegen wesentlichen Irrtums aufgehoben worden seien.
In der am geschlossenen Vereinbarung wird ausgeführt:
„Vereinbarung
über die Aufhebung von Ausschüttungen wege...