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Investitionszuwachsprämie nur bei tatsächlicher Verfügungsmacht
Eine Investitionszuwachsprämie stand nur für Anlagegüter zu, über die der Steuerpflichtige wirtschaftliches Eigentum erlangt hat. Vor dem UFS war fraglich, ob dieses wirtschaftliche Eigentum bereits vor dem Auslaufen der Steuerbegünstigung mit Ende des Jahres 2004 an den Steuerpflichtigen übergegangen war. Zivilrechtlich ging der UFS davon aus, dass ein Eigentumserwerb durch Besitzkonstitut bis Ende des Jahres 2004 nicht stattgefunden hatte, wobei das Vorliegen des zivilrechtlichen Eigentums lediglich ein Indiz für das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums darstellt. Wirtschaftliches Eigentum lag nicht vor, da sich die Wirtschaftsgüter am um 24:00 Uhr nicht in der faktischen Verfügungsmacht der berufungswerbenden Gesellschaft befunden haben. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut als Voraussetzung für das Entstehen des wirtschaftlichen Eigentums wird nicht schon durch die theoretische Möglichkeit, sich das Wirtschaftsgut liefern zu lassen, hergestellt. Der bloße Anspruch an den Verkäufer, das gekaufte Wirtschaftsgut herauszugeben, ermöglicht noch nicht den faktischen Zugriff auf das Wirtschaftsgut. Verblieb das Wirtschaftsgut nach dem angegebenen Übergabete...