OGH vom 28.09.2006, 4Ob93/06i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwalt, Innsbruck, Salurnerstraße 16/I, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Vereins „F*****", gegen die beklagte Partei FK *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 726.728,34 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 280/05v-70, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen gaben der Anfechtungsklage des Masseverwalters statt, die sich gegen die Aufrechnung mit einer Forderung von 10 Mio S aus einem mit dem Gemeinschuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschlossenen Rechtsgeschäft richtete. Dadurch habe der Beklagte (zu Unrecht) eine teilweise Befriedigung seiner seit längerem bestehenden offenen Forderung aus einer früheren Transfervereinbarung erlangt.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe sich auf eine vereinzelt gebliebene, mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch befindliche Entscheidung zu den Voraussetzungen erfolgreicher Anfechtung wegen fahrlässiger Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners gestützt. Entweder sei die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung wegen fahrlässiger Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners sei, uneinheitlich oder das Urteil des Berufungsgerichts widerspreche der (früheren) ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wenn man die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs als auf einem besonderen Sachverhalt beruhende Einzelfallentscheidung betrachte, deren zugrunde liegender Sachverhalt mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht vergleichbar sei.
Auf diese Fragen braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt jedenfalls die Anfechtung des nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners geschlossenen Vertrags sowie der Aufrechnung mit der daraus abgeleiteten Gegenforderung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO wegen fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt. Der Gemeinschuldner war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, auf Grund dessen der Beklagte eine aufrechenbare Gegenforderung erwarb, längst zahlungsunfähig. Diese liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind etwa Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen, ergebnislosen Exekutionen, sowie Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten (7 Ob 744/83 = RdW 1984, 141 uva; RIS-Justiz RS0064528). Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - mit nicht allzu langen Zwischenräumen und nicht allzu weit vor einem Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung - Versäumungsurteile erwirkt oder Wechselzahlungsaufträge erlassen werden, gegen die er keine Einwendungen erhebt (RIS-Justiz RS0064682). Bereits zum vermochte der Gemeinschuldner die gegenüber dem Beklagten fällige Wechselschuld von 15 Mio S nicht einzulösen. Die Wechselverbindlichkeit wurde prolongiert, nach Verfall erfolgte Anfang September 2001 Protest mangels Zahlung. Bereits im Jahr 1999 begannen Gläubiger mit Klagen und Exekutionen anzudrängen, insbesondere das Finanzamt machte laufend höhere Abgabenrückstände geltend und lehnte bereits im Jahr 2000 die Gewährung weiterer Zahlungsaufschübe ab, zumal es die Einbringung der mehrere Millionen Schilling betragenden Abgabenverbindlichkeiten gefährdet sah. Bei dieser Sachlage kommt den unterschiedlichen Fortbestandsprognosen zu verschiedenen Zeitpunkten wachsender Überschuldung keine Bedeutung mehr zu. Auf die vom Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Der in § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0064672). Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung (5 Ob 586/82 = SZ 55/65 uva; RIS-Justiz RS0064794). In diesem Fall sticht hervor, dass der Beklagte seine eigene Wechselforderung von 15 Mio S weder bei Fälligkeit noch nach Prolongation einzubringen vermochte, was mangels inhaltlicher Bestreitung der Forderung - diese wurde sogar ausdrücklich anerkannt - im Zusammenhang mit den Medienberichten über wirtschaftliche Schwierigkeiten des Gemeinschuldners (vgl 6 Ob192/03h = SZ 2003/114) ein starkes Indiz für den Beklagten war, dass der spätere Gemeinschuldner tatsächlich schon zahlungsunfähig war. Das Berufungsgericht verweist zu Recht auf die Nachforschungspflicht des Beklagten, welche durch Anzeichen einer
wirtschaftlichen Krise ausgelöst werden (2 Ob 532/86 = ÖBA 1987, 341;
4 Ob 2328/96y = ÖBA 1997, 489). Zwar hielt der Oberste Gerichtshof
wiederholt fest, dass die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, weil die Tatsache von Exekutionen zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung sei (8 Ob 37/00z = ÖBA 2001, 563 mwN), die über mehrere Monate reichende Unfähigkeit, betriebene Forderungen selbst nach Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung zu erfüllen, lässt aber das Vertrauen darauf, es liege bloß eine Zahlungsstockung vor, nicht gerechtfertigt erscheinen (8 Ob 37/00z). Dass die vom Berufungsgericht zu den vom Beklagten allenfalls zu ermittelnden Fortbestehensprognosen angestellten Überlegungen hier nicht von Bedeutung sind, wurde bereits dargelegt. Die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners war daher für den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der angefochtenen Transfervereinbarung samt Aufrechnung erkennbar, die diesbezügliche Unkenntnis jedenfalls schuldhaft.
Die weiters von der Revisionswerberin als erheblich bezeichneten Fragen im Zusammenhang mit dem von ihr erklärten Rücktritt vom angefochtenen Transfervertrag stellen sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Rücktrittsrecht des Beklagten ausdrücklich (nur) für den Fall vereinbart wurde, dass die vorgenommene Aufrechnung aus welchem Grund auch immer unzulässig sein sollte. Die angefochtene Aufrechnung ist aber nicht unzulässig, sondern lediglich anfechtbar, was gemäß § 27 KO die Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern bewirkt, nicht aber die Ungültigkeit des Geschäfts inter partes. Sollte diese Vertragsbestimmung (Punkt IX, Beil./12) als unklar hinsichtlich des Inhalts des Begriffs „unzulässig" aufgefasst werden, müsste die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Fall ABGB zum Nachteil des Beklagten ausschlagen, von dem die Formulierung stammt (AS 341, S 40 des Protokolls vom ). Mangels wirksamen Rücktritts des Beklagten bleibt auch kein Raum für die Überlegungen des Revisionswerbers, wonach die Rückabwicklung des für unwirksam erklärten Geschäfts der Konkursmasse lediglich nicht werthaltige Transferrechte verschaffen könne. Die erfolgreiche Anfechtung der vom Beklagten mit dem Gemeinschuldner vereinbarten Aufrechnung mit den Ansprüchen des Gemeinschuldners aus der in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit geschlossenen Transfervereinbarung führt zur Unwirksamkeit der Aufrechnung gegenüber den Konkursgläubigern, sodass der Beklagte die vereinbarte Ablösesumme an die Masse zu zahlen hat, selbst aber die Forderung, welche durch die angefochtene Aufrechnung getilgt werden sollte, nur als Konkursforderung geltend machen kann. Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung steht daher außer Zweifel.
Schließlich vermisst der Beklagte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur von ihm angestrebten analogen Anwendung des URG auf Vereine, erwiese sich doch die gegenständliche Aufrechnung gemäß § 20 Abs 2 URG als anfechtungsfest, betrachtete man die zugrunde liegende Transfervereinbarung samt der darin vereinbarten Aufrechnung als Reorganisationsmaßnahme im Rahmen eines Reorganisationsverfahrens. Da im vorliegenden Fall kein Reorganisationsverfahren nach dem URG stattfand - die von der österreichischen Fußball-Bundesliga gesetzten Maßnahmen, mögen sie sich auch an Inhalt und Diktion des URG orientiert haben, waren kein gerichtliches Verfahren nach dem URG -, kommt die Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs 2 URG nicht in Betracht. Ohne gerichtliches Verfahren und die damit verbundenen Verfahrensgarantien scheidet die Anwendung von die Rechte der Konkursgläubiger beschränkenden Bestimmungen (etwa § 20 Abs 2 URG) aus.
Da der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.