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Behindertengerechte Adaptierung von Bad und WC als außergewöhnliche Belastung
Nach der vorliegenden Entscheidung des UFS sind bei der Anwendung des Gegenwertgedankens bei Aufwendungen zur Adaptierungen von Wohnungen Ausnahmen zu machen, wenn lebensnotwendige Einrichtungen wie Bad und WC aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses für den Berufungswerber unbrauchbar sind. Es kann nicht vernachlässigt werden, dass es sich bei der Adaptierung nicht nur um eine Vermögensumschichtung handelt, sondern auch um den Ausgleich eines endgültigen Verlusts (hier: Wertverlust der bisherigen Bad- und WC-Einrichtungen aufgrund notwendiger Adaptierungen). So gesehen entsteht durch die Adaptierung ein verlorener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Gegenwertlehre nicht einfach vernachlässigt werden darf. Soweit Werte endgültig abgeflossen sind, fehlt es eben nicht – wie bei der reinen Vermögensumschichtung – an einer Belastung des Steuerpflichtigen.
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Der Fall
In dem vom UFS zu beurteilenden Fall hatte der Berufungswerber am einen Radunfall. Als Folge dieses Unfalls erlitt der Berufungswerber discoligamentäre Ruptur im Bereich C3/4 (HW) und eine inkomplette Tetraparese sub C4. Als Tetraparese bezeichnet man eine Teillähmung von Armen und ...