Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einschränkung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist verfassungskonform
Die Begrenzung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist nicht verfassungswidrig.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
; UFS12.11.2010, RV/3247-W/10 |
Der Fall
Die Berufungswerberin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 für ihren 1998 geborenen Sohn Ausgaben für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 geltend.
Das Finanzamt anerkannte diese Ausgaben nicht und begründete dies damit, dass Kinderbetreuungskosten lediglich bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat, als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden könnten.
In der dagegen gerichteten Berufung bringt die Berufungswerberin vor, diese gesetzliche Festlegung sei ihrer Ansicht nach gleichheits- und damit verfassungswidrig. Eine sachliche Grundlage und Rechtfertigung, Kinderbetreuungskosten nur bis zum zehnten Lebensjahr als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, gebe es nicht. Ein elf-, zwölf oder dreizehnjähriges Kind sei nicht selbständig und habe daher die gleiche Notwendigkeit auf Betreuung. Als Eltern sei man verpflichtet, diese Betreuung und Fürsorge auch über das Alter von zehn J...