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Erteilung von Unterricht ist nicht gleich Kinderbetreuung
Wer schulpflichtige Kinder hat, weiß den Nachwuchs in der Regel in der Schule gut aufgehoben und betreut. Für manche Eltern dürfte dies in besonderer Weise gelten, wenn die Kinder eine Privatschule besuchen. Ähnliches mag nach Ansicht fürsorglicher Eltern auch gelten, wenn in einer Einrichtung ohne Schulstatus häuslicher Unterricht quasi alternativ erteilt wird. Jedenfalls wollte ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für eine derartige Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 34 Abs. 9 EStG absetzen. Der UFS hat dies mit der Begründung für unzulässig erachtet, abzugsfähig seien lediglich Betreuungskosten im engeren Sinn.
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-F/10 |
Der Fall
Der Berufungswerber beantragte die Berücksichtigung von Ausgaben für die Betreuung seiner Söhne als außergewöhnliche Belastung. Über Ersuchen des Finanzamtes legte er Bestätigungen eines Vereines vor, wonach die strittigen Aufwendungen für die Betreuung der Söhne im Rahmen einer namentlich genannten Kindererziehungseinrichtung gemacht worden sind. Auf Basis entsprechender Internetrecherchen gelangte das Finanzamt zur Überzeugung, Ziel und Zweck des Besuchs der Einrichtung sei die Ausbildung, wie sie an jeder öffentlichen Schul...