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Doch Gebührenpflicht bei einem Vertragsabschluss auf elektronischem Weg
Der Abschluss eines Bestandvertrags durch Anbot und Annahme jeweils mittels nicht ausgedruckter E-Mails mit sicherer elektronischer Signatur ist gebührenpflichtig.
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; | §§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1, 15 Abs. 1, 17 Abs. 5 GebG |
Der Fall
Dem vorliegenden Fall lag ein Mietvertrag zugrunde, wobei sowohl das Angebot als auch die Annahmeerklärung per E-Mail mit digitaler Signatur übermittelt wurden. Beide Vertragsparteien druckten die E-Mails nicht aus.
Die Entscheidung
Der UFS entschied, dass gemäß § 15 Abs. 1 GebG Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird. Ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur i. S. d. § 4 Abs. 1 Signaturgesetz unterfertigt wurde, stellt kein Papier dar. Solange das elektronisch festgehaltene Dokument nicht auf Papier ausgedruckt wird, liegt daher eine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts nicht vor.
Der VwGH hingegen befand, dass nicht die Beurkundung, sondern das Rechtsgeschäft selbst Gegenstand der Abgabenerhebung ist. Die Urkunde ist nur „steuertechnisches Hilfsmittel, um die tatsächliche Erfassung der Rechtsgeschäfte ohne zu große Weiterungen für das Wirtschaftsleben und Schwierigkeiten für die Verw...