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BFGjournal 3, März 2011, Seite 103

Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerhalterabsetzbetrag bei Patchworkfamilien

Rudolf Wanke und Katharine Wenk

Bringt ein Partner ein oder mehrere Kinder in eine Beziehung mit, spricht man heute von einer „Patchworkfamilie“. Die Zahl dieser Familien ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen und besteht in unterschiedlichen Ausprägungsformen. Sind die Partner einer Patchworkfamilie miteinander nicht verheiratet, wird die in der Regel gegebene Lebensgemeinschaft der Partner einem Alleinerzieherabsetzbetrag oder – bei entsprechenden Einkünften des Partners – einem Alleinverdienerabsetzbetrag entgegenstehen. Leben zwei miteinander nicht im Sinne von § 25 Abs. 1 Z 2 BAO verwandte Erwachsene, die zueinander auch nicht in einem Wahl- bzw. Pflegekindverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 4 BAO) stehen, gemeinsam mit ihren jeweils aus Partnerschaften mit anderen Personen stammenden Kindern (i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988) in einer „Patchworkfamilie“ mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusammen, steht in der Regel bei geringen Einkünften des Partners der Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), nicht aber – bei den Grenzbetrag übersteigenden Einkünften des Partners – der Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) zu, wenn zur Wohngemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft hinzutritt. Darauf, ob sich die Partner „eheliche Pflichten“ wie „ewige Treue“ oder ein „Zusammenleben bis zum ...

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