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Sachwalterwechsel
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Sachwalterwechsel | |
§ 79 BAO, § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB i. d. F. BGBl. I Nr. 135/2000 (bzw. § 268 ABGB i. d. F. BGBl. I Nr. 92/2006) |
Der Fall
Der Rechtsanwalt Dr. Y. stellte im Februar 2003 unter Berufung auf die erteilte Vollmacht im Namen des volljährigen C. einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Familienbeihilfe“. Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte der genannte Rechtsanwalt dem Finanzamt u. a. mit, dass er nicht – wie vom Finanzamt angenommen – Sachwalter sondern frei gewählter Rechtsvertreter des C. sei.
Erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurde die (laut den Ermittlungen des Finanzamtes bereits seit ) als Sachwalterin für C. bestellte Dr. Z. ihres Amtes enthoben und Dr. Y. als neuer Sachwalter bestellt. Laut vorgelegtem Beschluss hat der neue Sachwalter, wie seine Vorgängerin, alle Angelegenheiten zu besorgen.
Der Antrag wurde vom Finanzamt zurückgewiesen, da Dr. Y. nicht befugt war, für die Partei einzuschreiten.
Die Entscheidung
Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit eines Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder handlu...