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BFGjournal 2, Februar 2011, Seite 64

Res iudicata nach Bescheidaufhebung mittels Berufungsvorentscheidung

Susanne Barth

Bei der Aufhebung eines Bescheides mittels Berufungsvorentscheidung handelt es sich um eine meritorische Entscheidung mit der Rechtsfolge, dass res iudicata (entschiedene Sache) vorliegt und in dieser Sache keine weitere Entscheidung mehr ergehen darf. Die Identität der Sache wird bei der Wiederaufnahme durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen zur Unterstellung unter den von der Abgabenbehörde gebrauchten Wiederaufnahmegrund herangezogen wurde.


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Der Fall

Aufgrund einer Betriebsprüfung wurde von der Prüferin nach Durchführung einer Schlussbesprechung am ein Betriebsprüfungsbericht erstellt, in dem mehrere Feststellungen getroffen wurden. Noch im September 2007 ergingen seitens des Finanzamtes Wiederaufnahmebescheide und Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005, in denen diese Ergebnisse berücksichtigt wurden. In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide wurde auf „die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen“ seien, verwiesen. Ebenso wurden „Haftungs- und Abgabenbescheide“, mit denen Kapitalertragsteuer...

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