Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 2, Februar 2011, Seite 62

Gemeinnützigkeit eines nichtkommerziellen Radiosenders

Johann Fischerlehner

Kann ein nichtkommerzieller Radiosender die Körperschaftsteuerbefreiung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke für sich beanspruchen, und wird dessen tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck der „Förderung und Unterstützung einer offenen und demokratischen Gesellschaftsentwicklung in Österreich bzw. in Europa“ gerecht?


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Der Fall

In einem vor dem UFS anhängigen Fall war strittig, ob folgende Vertragsbestimmung einer GmbH., die einen nichtkommerziellen Radiosender im Sinne des § 29 Abs. 3 KommAustria-Gesetz (KOG) betreibt, den Bestimmungen des § 39 Z 5 BAO i. V. m. § 41 Abs. 2 BAO entspricht. Zudem war strittig, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Radiosenders, in dem insbesondere ein umfangreiches Musikprogramm gesendet wird, dem Satzungszweck der „Förderung und Unterstützung einer offenen und demokratischen Gesellschaftsentwicklung in Österreich bzw. in Europa“ dient.

Die Entscheidung

Zur den Erfordernissen der Rechtsgrundlage betreffend Vermögenswidmung

§ 39 Z 5 BAO normiert das Erfordernis, dass das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft sowie bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt. § 39 Z 5 BAO will verhindern, dass Vermögen, das sic...

Daten werden geladen...